Der Bürgermeister Bad Honnef, den 16.06.2023
Bekanntmachung
über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für die Amtsperiode 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Jugendstrafkammern beim Landgericht Bonn und für das gemeinsame Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Bonn
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bad Honnef hat am 06.06.2023 die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffinnen und Jugendhauptschöffen für das Landgericht Bonn und das Amtsgericht Bonn für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 beschlossen.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz GVG in der Zeit vom
26.06.2023 bis 03.07.2023
zu jedermanns Einsicht im
Rathaus der Stadt Bad Honnef – Jugendamt –
Zimmer 141, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef
nach vorheriger Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02224 184 274
montags bis freitags
von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
auf.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bürgermeister der Stadt Bad Honnef – Jugendamt -, Rathausplatz 1, 53604 Bad Honnef, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Bad Honnef, den 16.06.2023
Otto Neuhoff
Bürgermeister
Anhang zur Bekanntmachung der öffentlichen Auflegung der Vorschlagsliste
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§32 (Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§33 (Nicht zu berufende Personen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§34 (Andere nicht zu berufende Personen)
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs so wie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.